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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Als grundsätzlich zulässig iSd § 111a Abs 1 WRG 1959 ist ein Vorhaben dann anzusehen, wenn ihm weder öffentliche Interessen entgegenstehen, die eine Versagung rechtfertigen, noch durch das Vorhaben bestehende Rechte verletzt werden oder aber diese bestehenden Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden können. Die Grundsatzgenehmigung nach § 111a WRG 1959 unterscheidet sich diesbezüglich nicht von einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 111 legcit, gelten doch auch für die Grundsatzgenehmigung die Prinzipien des § 12 Abs 1 WRG 1959. wonach das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen ist, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X01Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018