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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Gesetzgeber des § 11 Abs 1 NÖ UmweltschutzG 1984 hat dieser Norm keinen solchen Inhalt gegeben, der die Annahme einer landesgesetzlichen Absicht zu (weiterer) Ausführung der Bestimmung des § 13 Abs 2 FlVfGG mit der zu fordernden Klarheit erkennen läßt. Eine solche Eindeutigkeit einer die Parteistellung im Zusammenlegungsverfahren erweiternden Normsetzung durch den Landesgesetzgeber ist schon deswegen zu fordern, weil die Bestimmung des § 6 NÖ FlVfLG 1975, wie dies im besonderen aus der Formulierung ihrer lit b deutlich wird, den Katalog der im Zusammenlegungsverfahren Parteistellung genießenden Personen taxativ regelt. Wollte der Landesgesetzgeber diesen von ihm taxativ bestimmten Parteienkreis durch das später erlassene NÖ UmweltschutzG 1984 dennoch erweitern, dann wäre es an ihm gelegen, eine solche gesetzgeberische Absicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen. Das aber ist mit der Bestimmung des § 11 Abs 1 NÖ UmweltschutzG 1984 nicht geschehen. Diese Norm knüpft die Parteistellung der NÖ Umweltanwaltschaft an den jeweiligen Gegenstand behördlicher Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes derart, daß Gegenstand eines solchen Verfahrens "auch die Vermeidung einer erheblichen und dauernden Schädigung der Umwelt" sein muß, damit vom Vorliegen einer Parteistellung der NÖ Umweltschutzanwaltschaft in diesem Verfahren ausgegangen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070160.X02Im RIS seit
11.07.2001