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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0365Rechtssatz
Es entspricht dem Gebot des § 73 Abs 2 KFG iVm § 75a Abs 1 KFG, wonach auch bei Mopedfahrverboten eine Zeit auszusprechen ist, für welche dieses Verbot zu gelten hätte. Ein auf § 73 Abs 2 KFG gestützter Ausspruch, daß die Nichteignung auf Dauer besteht, erfüllt dieses gesetzliche Gebot.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110364.X02Im RIS seit
03.04.2001