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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs2 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/11 90/07/0166 5Stammrechtssatz
Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer gerechnet werden muß; dabei ist es ohne Bedeutung, ob bereits eine Grundwasserverunreinigung durch eine eigenmächtige Neuerung (Maßnahme) eingetreten ist; einzige Voraussetzung ist es vielmehr, daß eine bewilligungspflichtige Maßnahme eigenmächtig, dh ohne Bewilligung, gesetzt wurde
(Hinweis E 19.3.1985, 84/07/0393, 0394). Dies trifft auf das Versickern gewerblicher Abwässer zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070098.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011