RS Vfgh 1990/8/29 B977/90

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

(Bestrafung gemäß §367 Z26 GewO iVm §9 VStG wegen Übertretung einer bescheidmäßig festgelegten Sperrstunde)

Keine Folge hinsichtlich Geldstrafe (mangelnde Konkretisierung); die bescheidmäßig (im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid) festgelegte Sperrstunde ist nicht Beurteilungsgegenstand des bekämpften Strafbescheides; die aufschiebende Wirkung könnte sich selbst im Falle einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darauf nicht beziehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B977.1990

Dokumentnummer

JFR_10099171_90B00977_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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