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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
(Bestrafung gemäß §367 Z26 GewO iVm §9 VStG wegen Übertretung einer bescheidmäßig festgelegten Sperrstunde)
Keine Folge hinsichtlich Geldstrafe (mangelnde Konkretisierung); die bescheidmäßig (im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid) festgelegte Sperrstunde ist nicht Beurteilungsgegenstand des bekämpften Strafbescheides; die aufschiebende Wirkung könnte sich selbst im Falle einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darauf nicht beziehen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B977.1990Dokumentnummer
JFR_10099171_90B00977_01