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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat das im Grundsatzgenehmigungsverfahren nach § 111a WRG durchgeführte Ermittlungsverfahren zur Bewilligung eines Flußkraftwerkprojektes ergeben, daß es durch eine Geschiebezugabe, deren Einzelheiten einem Detailprojekt vorbehalten bleiben, möglich ist, eine kraftwerksbedingte (weitere) Eintiefung des Flusses in der Unterwasserstrecke und damit eine Grundwasserabsenkung in den Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien zu verhindern, dann war der Sachverhalt genügend geklärt, um die Grundsatzgenehmigung zu erteilen, da ihr keine unüberwindbaren subjektiven Rechte der beschwerdeführenden Partei entgegenstanden. Die Einzelheiten der Geschiebezugabe durften in ein Detailverfahren verschoben werden. Eine unzulässige Verschiebung der Sachverhaltsermittlung in das Detailverfahren liegt daher nicht vor.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X05Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018