RS Vwgh 1994/12/13 91/07/0130

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
VwGG §42 Abs1;
WRG 1959 §111a Abs1;

Rechtssatz

Hat das im Grundsatzgenehmigungsverfahren nach § 111a WRG durchgeführte Ermittlungsverfahren zur Bewilligung eines Flußkraftwerkprojektes ergeben, daß es durch eine Geschiebezugabe, deren Einzelheiten einem Detailprojekt vorbehalten bleiben, möglich ist, eine kraftwerksbedingte (weitere) Eintiefung des Flusses in der Unterwasserstrecke und damit eine Grundwasserabsenkung in den Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien zu verhindern, dann war der Sachverhalt genügend geklärt, um die Grundsatzgenehmigung zu erteilen, da ihr keine unüberwindbaren subjektiven Rechte der beschwerdeführenden Partei entgegenstanden. Die Einzelheiten der Geschiebezugabe durften in ein Detailverfahren verschoben werden. Eine unzulässige Verschiebung der Sachverhaltsermittlung in das Detailverfahren liegt daher nicht vor.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X05

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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