RS Vwgh 1994/12/13 92/07/0193

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs1;

Rechtssatz

Einem Mitglied einer Agrargemeinschaft steht aufgrund seiner Mitgliedschaft zu dieser kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Grundverkauf an ihn zu. Der von der Agrargemeinschaft gefaßte Beschluß über einen allfälligen Grundverkauf betrifft den autonomen Wirkungsbereich der Agrargemeinschaft, innerhalb dessen sie nicht zu einem bestimmten Verhalten gezwungen werden kann (Hier: Der Wirkungskreis der Vollversammlung der Agrargemeinschaft umfaßt nach deren Satzung unter anderem die Veräußerung von Grundstücken).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070193.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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