RS Vwgh 1994/12/13 92/07/0084

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §35;
FlVfLG Tir 1978 §37;

Rechtssatz

Weder das Tir FlVfLG 1978 noch die Satzung der Agrargemeinschaft treffen eine Aussage darüber, welchen Mitgliedern der Agrargemeinschaft die Leitung und Handhabung des Wahlvorganges zur Neuwahl des gesamten Ausschusses der Agrargemeinschaft anzuvertrauen ist und was mit den ausgezählten Stimmzetteln nach ihrer Auswertung zu geschehen hat. Daß grobe, demokratischen Gepflogenheiten zuwiderlaufende Unzukömmlichkeiten bei einer Wahl von Organen einer Agrargemeinschaft grundsätzlich geeignet sein könnten, eine Verletzung der aus § 35 Tir FlVfLG 1978 erfließenden Mitgliedschaftsrechte einer Partei auf Teilhabe an Willensbildung und Organwahl in der Agrargemeinschaft zu bewirken, ist nicht auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070084.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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