RS Vwgh 1994/12/13 91/07/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1994
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111a Abs1;

Rechtssatz

Ist der Sachverhalt ausreichend geklärt, um über Einwendungen absprechen zu können, dann kann auch über Einwendungen, die sich nicht gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten, im Grundsatzgenehmigungsbescheid abgesprochen werden. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus § 111a Abs 1 WRG 1959, wonach über sonstige Einwendungen - das sind Einwendungen, die sich nicht gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten - die Behörde im Grundsatzverfahren zu entscheiden hat, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist. Für die Auffassung, mit "sonstigen Einwendungen" im § 111a Abs 1 WRG 1959 seien nur solche gemeint, für die auf Grund eines Ermittlungsverfahrens im Rahmen eines Grundsatzgenehmigungsverfahrens nicht geklärt sei, ob sie nun in das Grundsatzgenehmigungsverfahren oder das Detailgenehmigungsverfahren gehörten, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X09

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten