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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs2;Rechtssatz
Eine nach Maßgabe der Vorschrift des § 17 NÖ FlVfLG 1975 als gesetzmäßig zu beurteilende Abfindung bleibt gesetzmäßig auch dann, wenn sie den von den betroffenen Parteien des Zusammenlegungsverfahren geäußerten Wunschvorstellungen über ihre Beschaffenheit nicht entspricht; für unverwirklichte Ankündigungen behördlicher Organwalter über die voraussichtliche Erfüllbarkeit geäußerter Wünsche gilt nichts anderes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070169.X01Im RIS seit
20.11.2000