RS Vwgh 1994/12/13 92/07/0169

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;

Rechtssatz

Eine nach Maßgabe der Vorschrift des § 17 NÖ FlVfLG 1975 als gesetzmäßig zu beurteilende Abfindung bleibt gesetzmäßig auch dann, wenn sie den von den betroffenen Parteien des Zusammenlegungsverfahren geäußerten Wunschvorstellungen über ihre Beschaffenheit nicht entspricht; für unverwirklichte Ankündigungen behördlicher Organwalter über die voraussichtliche Erfüllbarkeit geäußerter Wünsche gilt nichts anderes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070169.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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