RS Vwgh 1994/12/13 91/07/0160

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §56;
AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß ein Sachverständiger in einem Verwaltungsverfahren eine Forderung erhoben hat, kann eine Partei dieses Verfahren für sich keine Ansprüche ableiten, da es nach dem AVG der Partei selbst obliegt, ihre Forderungen vorzubringen. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, daß über

eine von ihr im Verwaltungsverfahren gar nicht erhobene Forderung in Bescheidform abgesprochen wird.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftParteibegriff Tätigkeit der BehördeSachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070160.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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