Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß ein Sachverständiger in einem Verwaltungsverfahren eine Forderung erhoben hat, kann eine Partei dieses Verfahren für sich keine Ansprüche ableiten, da es nach dem AVG der Partei selbst obliegt, ihre Forderungen vorzubringen. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, daß über
eine von ihr im Verwaltungsverfahren gar nicht erhobene Forderung in Bescheidform abgesprochen wird.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftParteibegriff Tätigkeit der BehördeSachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070160.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011