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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
ChemG 1987 §5 Abs1 Z5;Rechtssatz
Die Erlassung einer Verordnung nach § 5 Abs 1 Z 5 ChemG 1987 setzt voraus, daß der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorher geprüft hat, ob in dem betreffenden Staat für das Inverkehrsetzen neuer Stoffe Vorschriften bestehen, die den im ChemG vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind, und daß diese Prüfung ein positives Ergebnis erbracht hat. Eine solche Prüfung kann sich naturgemäß nur auf einen im Zeitpunkt der Prüfung bestehenden Staat beziehen, nicht aber auch auf später aus diesem Staatsgebilde hervorgehende selbständige Staaten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070150.X02Im RIS seit
20.11.2000