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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Sind Dienstpflichtverletzungen des Beamten Grund für die Versetzung, so wird im allgemeinen ein allfälliges Zuwarten mit der Versetzung (obwohl rechtlich nicht geboten) bis zum rechtskräftigen Abschluß des zu diesem Vorwurf geführten strafgerichtlichen Verfahrens bzw Disziplinarverfahrens für die Verwertung dieses Grundes nicht schädlich sein. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß diese Verfahren in angemessener Zeit durchgeführt werden, wobei hiefür insbesondere die Kompliziertheit des jeweils zugrundeliegenden Sachverhaltes ausschlaggebend sein wird. Bedeutsam wird auch sein, wann in diesem Verfahren der für die Versetzung allein ausschlaggebende (objektive) Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Dies wird etwa dann zu beachten sein, wenn ausschließlich Berufung wegen der Strafhöhe erhoben wird oder die Schuldfrage strittig ist. Wird - wie im Beschwerdefall - zum selben Sachverhalt sowohl ein strafgerichtliches Verfahren als auch ein allenfalls (zunächst unterbrochenes) Disziplinarverfahren (wegen Bejahung des "disziplinären Überhanges") durchgeführt, dann wird im Falle einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung die Dienstbehörde ab deren Kenntnis grundsätzlich nicht mehr den Ausgang des Disziplinarverfahrens abzuwarten haben, weil davon im allgemeinen keine entscheidenden Gesichtspunkte mehr für das Versetzungsverfahren zu erwarten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120217.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016