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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Wenn ein Taxilenker als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges nicht dafür sorgt, daß eine den Vorschriften des KFG entsprechende Begutachtungsplakette angebracht ist, und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 KFG begeht, so ist dies bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Lenkers auch dann zu berücksichtigen, wenn dieses Kraftfahrzeug ausschließlich für Privatfahrten des Taxilenkers eingesetzt wird. Schutzzweck der zitierten Vorschrift ist nämlich die Sicherheit des Straßenverkehrs. Eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen läßt, ist aber zum Lenken eines Taxis nicht geeignet (Hinweis E 10.5.1984, VwSlg 11430 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030151.X04Im RIS seit
19.03.2001