Index
L65000 Jagd WildNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nach der Absicht des Gesetzgebers des OÖ JagdG sollte durch § 56a Abs 2 OÖ JagdG betroffenen Vereinen (insbesondere alpinen Vereinigungen, Wintersportvereinen etc) ein Anhörungsrecht eingeräumt werden. Diesen Anhörungsberechtigten kommt - soweit sie nicht etwa auch Grundeigentümer sind und so Parteistellung besitzen - ein inhaltlich begrenztes Berufungsrecht zu, ohne daß damit subjektive Rechte im üblichen Sinn verbunden wären. Durch diese Regelung hat der Landesgesetzgeber unter anderem den in § 56a Abs 2 OÖ JagdG genannten Vereinen, damit also auch dem Österreichischen Alpenverein und dem Touristenverein "Naturfreunde" bzw deren Untergliederungen als anhörungsberechtigten Formalparteien bzw mit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen Beliehenen in beschränktem Umfang Parteistellung eingeräumt. Die ihnen gewährte Mitwirkung im Verfahren besteht in der Abgabe einer Stellungnahme sowie Erhebung einer Berufung iSd § 56a Abs 3 OÖ JagdG.
Dementsprechend könnten diese Vereine in dem ihnen im Verwaltungsverfahren eingeräumten Mitwirkungsrecht nur insoweit verletzt sein, als ihnen die subjektiven Rechte auf Abgabe einer Stellungnahme oder auf Erhebung einer Berufung verweigert wurden. Nur in diesem Umfang kommt ihnen Beschwerdelegitimation gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zu, ein darüberhinausgehendes objektives Beschwerderecht besteht nach § 56a OÖ JagdG nicht.
Schlagworte
Behörden und Verfahren außer Straffällen Verfahrensrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Fischereirecht Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030231.X01Im RIS seit
11.07.2001