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L65000 Jagd WildNorm
AVG §37;Rechtssatz
Legt der Schlichter gem § 60 Abs 5 Vlbg JagdG 1988 eine Verzeichnung über die von ihm geltend gemachten Gebühren, die nicht dem GebAG entspricht und eine Gebührenbestimmung nicht zuläßt, hat die Behörde dem Schlichter vorerst Gelegenheit zu geben, zwecks Ergänzung des Sachverhaltes die erforderlichen Erklärungen und Nachweise nachzutragen.
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden Verfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030180.X02Im RIS seit
03.05.2001