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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Wurde ein verwaltungsgerichtliches Verfahren über eine Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs 2 VwGG eingestellt, in der Folge aber der nachgeholte Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben, weil der versäumte Bescheid dem Bf erst einen Tag nach Ablauf der Dreimonatsfrist zugestellt wurde, ist dem auf § 45 Abs 1 Z 5 VwGG gestützten Wiederaufnahmeantrag stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120262.X01Im RIS seit
20.11.2000