RS Vwgh 1994/12/14 94/12/0262

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Wurde ein verwaltungsgerichtliches Verfahren über eine Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs 2 VwGG eingestellt, in der Folge aber der nachgeholte Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben, weil der versäumte Bescheid dem Bf erst einen Tag nach Ablauf der Dreimonatsfrist zugestellt wurde, ist dem auf § 45 Abs 1 Z 5 VwGG gestützten Wiederaufnahmeantrag stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120262.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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