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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §11;Rechtssatz
Der Verkürzungsbetrag an Eingangsabgaben, die auf die verhehlten Sachen entfallen (§ 37 Abs 2 FinStrG), ist ein Betrag, den der Täter, wenn er ihn nicht kannte, so doch jederzeit feststellen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160011.X03Im RIS seit
22.10.2001