RS Vwgh 1994/12/14 93/01/0077

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0182 E 18. Mai 1988 RS 2(hier hat der Bf immerhin bereits fünfzig Jahre in Österreich gelebt, ist hier integriert und überdies staatenlos, sodaß jedenfalls nicht ohne weiteres von einem Überwiegen der aufgezeigten, gegen den Bf sprechenden Umstände gesprochen werden könnte)

Stammrechtssatz

Bei der gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG gebotenen Persönlichkeitsprüfung ist es auch Aufgabe der Behörde, sich mit den näheren Umständen der vom Staatsbürgerschaftswerber begangenen Verstöße (hier: gegen das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung) auseinander zu setzen.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010077.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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