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23/01 KonkursordnungNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Der Masseverwalter gilt als gesetzlicher Vertreter, dem zuzustellen ist (Hinweis E 18.4.1990, 89/16/0202). Die erfolgte Zustellung einer Klage an den Masseverwalter ist als Zustellung an den gesetzlichen Vertreter nach § 13 Abs 1 ZustG iVm § 78 Abs 2 KO zu verstehen (Hinweis E 18.4.1990, 89/16/0202). Da somit eine Zustellung an den Verfahrensgegner vor der Zurückziehung der Klage tatsächlich erfolgt ist, kommt eine Anwendung der Begünstigungsbestimmung der Z 3 der Anmerkung zur TP 1 des GGG nicht in Betracht.
Schlagworte
Masseverwalter gesetzlicher VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160265.X01Im RIS seit
24.10.2001