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DE-32 Steuerrecht DeutschlandNorm
BAO §11;Rechtssatz
Durch die Fassung der BAO, wonach bei vorsätzlichen Finanzvergehen - dazu gehört auch die Abgabenhehlerei - rechtskräftig verurteilte Täter haften, hat der Tatbestand gegenüber der Fassung der ReichsabgabenO 1919 keine Einschränkung erfahren. Im Gegenteil: Die Bestimmung der BAO erfaßt nämlich alle vorsätzlichen Finanzvergehen und nicht nur - wie bei der ReichsabgabenO 1919 - die "Steuerhinterziehung" und die "Steuerhehlerei". Demnach sind auch die Abgabenhehler des § 37 FinStrG Täter nach § 11 BAO (und nicht Beteiligte iSd § 11 FinStrG), die im Fall einer rechtskräftigen "Verurteilung" für die verkürzten Abgaben haften. Dabei kommt es (wie schon nach § 112 ReichsabgabenO 1919) nicht darauf an, daß der Täter durch sein Verhalten die Abgaben selbst auch verkürzt hat, er haftet auch für die durch die Vortat bereits verkürzten Abgaben, für die eine andere Person als Abgabepflichtiger herangezogen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160011.X02Im RIS seit
22.10.2001