Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0204Rechtssatz
Die Mitteilungspflicht nach § 8 Abs 1 ZustG - und die in § 8 Abs 2 ZustG vorgesehene Rechtsfolge - hat zur Voraussetzung, daß sich während eines Verfahrens die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für eine Abgabestelle iSd § 4 ZustG ändern. Bringt der Besch im Verwaltungsverfahren vor, daß bereits zu Beginn des Verfahrens die Abgabestelle an der gegenständlichen Adresse nicht mehr gegeben gewesen ist, kann der Hinweis der Behörde auf § 8 ZustG entsprechende Feststellungen nicht ersetzen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030149.X04Im RIS seit
03.04.2001