RS Vwgh 1994/12/14 94/03/0149

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §66 Abs4;
ZustG §4;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0204

Rechtssatz

Die Mitteilungspflicht nach § 8 Abs 1 ZustG - und die in § 8 Abs 2 ZustG vorgesehene Rechtsfolge - hat zur Voraussetzung, daß sich während eines Verfahrens die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für eine Abgabestelle iSd § 4 ZustG ändern. Bringt der Besch im Verwaltungsverfahren vor, daß bereits zu Beginn des Verfahrens die Abgabestelle an der gegenständlichen Adresse nicht mehr gegeben gewesen ist, kann der Hinweis der Behörde auf § 8 ZustG entsprechende Feststellungen nicht ersetzen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030149.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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