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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art133 Z4 B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde B-VG Art144 Abs3 VfGG §15 Abs2 VfGG §87 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der OBDK mangels eines AufhebungsantragesRechtssatz
Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Eliminierung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, dann mangelt es an einem bestimmten Begehren im Sinne des §15 Abs2 VfGG.
Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer für den Fall der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von diesem die Aufhebung des Bescheides begehrt, weil dieser Abtretungsantrag unzulässig ist. Dies deshalb, weil es sich bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter um eine Kommission nach Art133 Z4 B-VG handelt und eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für zulässig erklärt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Abtretung, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1521.1989Dokumentnummer
JFR_10099076_89B01521_2_01