RS Vwgh 1994/12/14 94/03/0149

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/18 90/11/0081 1

Stammrechtssatz

Unter einer Wohnung gem § 4 ZustG ist jene Räumlichkeit zu verstehen, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich also der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist. Die kurzfristige Abwesenheit von der Wohnung nimmt dieser nicht den Charakter einer Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030149.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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