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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §121 Abs2;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat es in § 38 BDG 1979 bewußt unterlassen, die Grenze des zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Fehlverhalten des Beamten und seiner Versetzung allgemein zu normieren, sondern hat es vielmehr der Dienstbehörde überlassen, unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das vom Gesetzgeber vorgegebene Spannungsverhältnis zwischen anerkannten Rechten des Beamten einerseits und qualifizierten dienstlichen Notwendigkeiten andererseits sachgerecht zu lösen.
§ 121 Abs 2 BDG 1979 kann daher mangels Vorliegen einer Regelungslücke nicht analog zur Auslegung des § 38 BDG 1979 herangezogen werden.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120217.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016