RS Vwgh 1994/12/14 94/12/0141

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
PG 1965 §53 Abs3 litc;
PG 1965 §53 Abs4;

Rechtssatz

Entschiedene Sache liegt dann nicht vor, wenn die Bf im neuen Verfahren den Antrag auf einen anderen Rechtsgrund (hier: § 53 Abs 4 PG) als im vorangegangenen (hier: § 53 Abs 3 lit c PG) stützt.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120141.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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