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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde ist verpflichtet, über einen Antrag, der - wenn auch unter Zitierung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage - eindeutig auf Zuerkennung einer Belohnung in Form einer außerordentlichen Vorrückung gemäß § 74 Abs 3 DGO Graz gerichtet ist, unter Beachtung des § 8 Abs 1 DVG und des § 74 Abs 3 DGO Graz nach Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zu entscheiden. Da die zu treffende Ermessensentscheidung rechtsgestaltend ist, hat die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung Anwendung zu finden.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenErmessenBesondere Rechtsgebiete DienstrechtAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120121.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017