RS Vwgh 1994/12/14 94/12/0121

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art132;
DGO Graz 1957 §74 Abs3;
DVG 1984 §8 Abs1;
VwGG §27;
VwRallg;

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist verpflichtet, über einen Antrag, der - wenn auch unter Zitierung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage - eindeutig auf Zuerkennung einer Belohnung in Form einer außerordentlichen Vorrückung gemäß § 74 Abs 3 DGO Graz gerichtet ist, unter Beachtung des § 8 Abs 1 DVG und des § 74 Abs 3 DGO Graz nach Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zu entscheiden. Da die zu treffende Ermessensentscheidung rechtsgestaltend ist, hat die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung Anwendung zu finden.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenErmessenBesondere Rechtsgebiete DienstrechtAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120121.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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