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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §18 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0774Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/02/17 92/01/1111 1Stammrechtssatz
Der Umstand, daß dem angefochtenen Bescheid keine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in einer für den Asylwerber ausreichend verständlichen Sprache angeschlossen war, und damit die Bestimmung des § 18 Abs 1 letzter Satz AsylG 1991, bei der es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, mißachtet wurde, kann nicht als tauglicher Wiedereinsetzungsgrund angesehen werden. Die mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache ist aber kein Wiedereinsetzungsgrund (Hinweis E 15.1.1985, 84/04/0234, 0235).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010771.X01Im RIS seit
03.04.2001