TE Vfgh Beschluss 2004/9/27 B914/04

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Veröffentlicht am 27.09.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen Akte der Finanzverwaltung und gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die einschreitende Partei beantragt - unter Berufung auf eine "Rechtsprechung des Handelsgerichtes Wien" - Akte der "Finanzverwaltung erster Instanz als auch des einschreitenden Finanzsenats ... wegen Nichtigkeit aufzuheben". In Folge mit Vorsatz betriebener arglistiger Irreführung u.a. durch die Finanzverwaltung müsse der Verfassungsgerichtshof überhaupt "alle Verfahren bei allen Gerichten und Behörden auf verfassungsrechtliches Fehlverhalten untersuchen".

Schließlich kritisiert die Einschreiterin den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.6.2004, B556/04, soweit damit ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren gesetzten Frist (zur Vorlage des angefochtenen Bescheides) abgewiesen wurde.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art144 Abs1 B-VG über Beschwerden gegen (letztinstanzliche) Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer etwa behauptet, durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder die genannte bundesverfassungsgesetzliche Bestimmung noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof eine Zuständigkeit für die in der Art von der beschwerdeführenden Partei begehrten Maßnahmen ein.

Soweit der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes GZ B556/04-3 in Rede steht, ist auf dessen ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach gegen seine Entscheidungen, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, ein Rechtsmittel nicht zulässig ist; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind vielmehr - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Fällen - endgültig.

2.2. Aus den angeführten Gründen war die Eingabe daher sogleich wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen, ohne dass überhaupt das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen zu prüfen war.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B914.2004

Dokumentnummer

JFT_09959073_04B00914_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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