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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §19 Abs3;Rechtssatz
Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur die Voraussetzung, daß die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, daß eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010076.X01Im RIS seit
18.04.2001