RS Vwgh 1994/12/14 94/12/0248

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §6 Abs1;

Rechtssatz

Den Ausführungen der bel Beh in der Begründung des Bescheides, eine Abtretung nach § 6 AVG an eine andere Behörde sei mangels Zuständigkeit dieser Behörde über den Devolutionsantrag zu entscheiden, unterblieben, kommt keine selbständige normative Bedeutung und daher auch keine Bindungswirkung zu.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVGSpruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120248.X01

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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