RS Vfgh 1990/9/24 G102/90

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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L1 Gemeinderecht
L1030 Gemeindestruktur

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag Bgld GemeindestrukturverbesserungsG §4 Z17 Bgld GemeindeO §25 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen gegen eine Bestimmung über die Auflösung einer Gemeinde im Rahmen der Gemeindestrukturverbesserung; fehlende Legitimation des ehemaligen Bürgermeisters mangels Änderung der Rechtsposition des Antragstellers durch die Aufhebung der bekämpften Norm; kein subjektives Recht auf Bestand der Gemeinde und damit auf Wiederwahl in deren Gemeinderat; fehlende Antragslegitimation der aufgelösten Gemeinde mangels ordnungsgemäßer Beschlußfassung über den Antrag im Gemeinderat

Rechtssatz

Der Zweck des Individualantrages besteht darin, daß die behauptete Rechtsverletzung durch Aufhebung der bekämpften Gesetzesstelle beseitigt wird. Würde sich also trotz Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmung für die Rechtsposition des Antragstellers nichts ändern, kommt ihm die Antragslegitimation nicht zu.

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §4 Z17 Bgld GemeindestrukturverbesserungsG mangels Möglichkeit zur Beseitigung der behaupteten Rechtsverletzung durch Aufhebung der bekämpften Vorschrift.

Die Gemeinderatswahl, aufgrund derer der Antragsteller seine Funktion als Mitglied des Gemeinderates, die Voraussetzung für seine Wahl zum Bürgermeister ist (§17 Bgld GemeindeO), inne hatte, fand bereits am 5. November 1967 statt. Die Funktionsdauer der Burgenländischen Gemeinderäte betrug zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bgld GemeindestrukturverbesserungsG fünf Jahre. Der Antragsteller hätte also spätestens mit 5. November 1972 seine auf die erwähnte Wahl rückführbare Funktion als Bürgermeister der Gemeinde Tschurndorf verloren, auch wenn die bekämpfte Gesetzesbestimmung des §4 Z17 Bgld GemeindestrukturverbesserungsG, LGBl. 44/1970, durch welche die Gemeinde Tschurndorf mit 1. Jänner 1971 aufgelöst wurde, nicht erlassen worden wäre. Das passive Wahlrecht schließt nur das Recht in sich, für die ganze Wahlperiode gewählt zu bleiben (vgl. zB VfSlg. 8385/1978). Ein subjektives Recht auf Bestand der Gemeinde Tschurndorf und damit auf Wiederwahl in deren Gemeinderat stand dem Antragsteller niemals zu (vgl. VfSlg. 6697/1972, S. 288 f.).

Würde also §4 Z17 Bgld GemeindestrukturverbesserungsG aufgehoben, träte für die Rechtsposition des Antragstellers keinerlei Änderung ein. Der Antrag des Erstantragstellers war daher mangels Antragslegitimation des Ersteinschreiters zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 9096/1981, dieses Erkenntnis betrifft einen gleichgelagerten Fall).

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §4 Z17 Bgld GemeindestrukturverbesserungsG mangels ordnungsgemäßer Beschlußfassung im Gemeinderat der aufgelösten Gemeinde.

Der vorliegende Antrag der aufgelösten Gemeinde hätte gemäß §25 Abs1 der Bgld GemeindeO vom Gemeinderat beschlossen werden müssen. Die Funktionsperiode des letztmalig gewählten Gemeinderates der (ehemaligen) Gemeinde Tschurndorf war aber am 1. März 1990 (als der behauptete Beschluß gefaßt wurde) längst abgelaufen, dies auch dann, wenn die Gemeinde Tschurndorf nicht aufgelöst worden wäre.

Mangels eines erforderlichen gültigen Gemeinderatsbeschlusses war auch der namens der Gemeinde Tschurndorf eingebrachte Antrag zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G 102/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1990 G 102/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Aufhebung Wirkung, Gemeinderecht Zusammenlegung, Wahlrecht passives, VfGH / Prozeßvollmacht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Prozeßfähigkeit, Kommunalstrukturverbesserung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G102.1990

Dokumentnummer

JFR_10099076_90G00102_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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