RS Vwgh 1994/12/14 94/12/0095

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §12 Abs1 Z1;
LDG 1984 §12 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0126 E 27. Juni 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Eine im Zeitpunkt der wirksamen Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn - nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt - keine Heilungschancen bestehen, dh wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120095.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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