Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person ist jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich. Ist daher bei einer juristischen Person keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG erfolgt, so ist jeder zur Vertretung nach außen Berufene der juristischen Person für die Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich (Hinweis E 30.6.1982, 82/03/0032).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030138.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009