RS Vwgh 1994/12/14 94/03/0138

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person ist jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich. Ist daher bei einer juristischen Person keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG erfolgt, so ist jeder zur Vertretung nach außen Berufene der juristischen Person für die Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich (Hinweis E 30.6.1982, 82/03/0032).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030138.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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