RS Vwgh 1994/12/14 94/03/0306

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Der beim Alkoholdelikt betretene Besch kann den Beweis einer relevanten Veränderung des Blutalkoholgehaltes bzw Atemalkoholgehaltes zwischen dem Lenken einerseits und dem Meßzeitpunkt andererseits ohne Beweismittelbeschränkung durch jedes Beweismittel erbringen.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung SturztrunkVerfahrensrecht BeweismittelBesondere Rechtsgebiete AlkoholisierungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030306.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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