RS Vwgh 1994/12/14 94/03/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Es muß nicht stets zur Herabsetzung der Strafe führen, wenn im Berufungsverfahren ein weiterer Milderungsgrund festgestellt wird. Allerdings (Hinweis E 13.6.1989, 88/08/0125 und E 20.12.1976, 1228/76) hat die Berufungsbehörde in einem derartigen Fall ausdrücklich zu begründen, aus welchen Erwägungen sie dennoch die von der Erstbehörde verhängte Strafe für angemessen hält und nicht eine Herabsetzung der Strafe vornimmt.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030190.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten