RS Vwgh 1994/12/14 94/16/0250

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/12/11 90/14/0220 1

Stammrechtssatz

Unter einer Ausfertigung kann nur ein - zumindest in Fotokopie - unterschriebener Schriftsatz verstanden werden. Da eine Ablichtung eines dreifach zu erstattenden Schriftsatzes nicht einmal in Fotokopie mit der Unterschrift des Rechtsvertreters des Bf versehen ist, somit nicht als Ausfertigung gilt, ist der Bf dem ihm erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nur teilweise nachgekommen. Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der in § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solch mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen (Hinweis B 17.10.1989, 89/14/0194).

Schlagworte

MängelbehebungZurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160250.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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