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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §273 Abs3 Z3;Rechtssatz
Zum Ausschluß der Handlungsfähigkeit einer Person bedarf es grundsätzlich völliger Unfähigkeit, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, also einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, die früher volle Entmündigung, nunmehr die Betrauung des Sachwalters mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB gerechtfertigt hätte bzw rechtfertigen würde. Darüber hinaus lassen Rechtsprechung und Lehre auch durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bedingte völlige Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Geschäfts einzusehen, für die Ungültigkeit desselben ausreichen (sog partielle Geschäftsunfähigkeit; hier: Ob die Voraussetzungen für die Annahme des Ausschlusses der Handlungsfähigkeit vorlagen und während der gesamten Dauer des Bezuges des Übergenusses andauerten, hat die Behörde durch geeignete Ermittlungen zu prüfen).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120329.X04Im RIS seit
11.07.2001