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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
War ein bestimmter Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 zu beurteilen, so ist nur eine solche Änderung der Sachlage relevant, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr bei Bedachtnahme auf die in der gem
§ 32 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1986 vorangegangenen Entscheidung als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung des Vorliegens der Vertrauenswürdigkeit nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (Hinweis E 19.3.1970, 1806/68, VwSlg 7762 A/1970 u 14.6.1971, 980/70, VwSlg 8035 A/1971; da die Voraussetzung nach § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 mit jener des § 32 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1986 übereinstimmt, liegt eine Änderung der Rechtslage nicht vor).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030067.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.08.2009