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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Unterläßt es der Besch im Verwaltungsstrafverfahren, mitzuteilen, daß und inwieweit er mit Mietzinsverpflichtungen belastet sei, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde Feststellungen, ob und gegebenenfalls inwieweit er mit derartigen Verpflichtungen belastet sei, unterläßt. Es ergibt sich auch nicht aus der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG, daß die Behörde verpflichtet wäre, den Besch zu einem ergänzenden Vorbringen aufzufordern.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030190.X02Im RIS seit
12.06.2001