RS Vwgh 1994/12/14 94/03/0190

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §39 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Unterläßt es der Besch im Verwaltungsstrafverfahren, mitzuteilen, daß und inwieweit er mit Mietzinsverpflichtungen belastet sei, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde Feststellungen, ob und gegebenenfalls inwieweit er mit derartigen Verpflichtungen belastet sei, unterläßt. Es ergibt sich auch nicht aus der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG, daß die Behörde verpflichtet wäre, den Besch zu einem ergänzenden Vorbringen aufzufordern.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030190.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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