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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §177;Rechtssatz
Unter Bedachtnahme auf den Charakter des Art VI Abs 5 DRH (Überleitung von Universitätspersonal) als Überleitungsbestimmung und die Konsequenz einer Überleitung, nämlich die Begründung eines provisiorischen Dienstverhältnisses iSd § 177 BDG 1979 mit der Möglichkeit einer Definitivstellung bei Vorliegen der Definitivstellungserfordernisse nach Z 21.4 der Anl 1 zum BDG 1979, ist die Überleitung nach Art VI Abs 5 DRH (Überleitung von Universitätspersonal) dann sachlich gerechtfertigt, wenn - ausgehend vom bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben (also die Leistungen in der Wissenschaft, im Lehrbetrieb und in der Verwaltung) - mit gutem Grund zu erwarten ist, daß er jedenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung seines provisorischen Dienstverhältnisses kraft Gesetzes nach § 177 Abs 3 BDG 1979 die Definitivstellungserfordernisse der Z 21.4 der Anl 1 des BDG erfüllen werde, das heißt die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung (Hochschuleinrichtung) erforderliche Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) aufweisen wird. Es ist aber nicht notwendig, daß diese Erfordernisse schon zum Zeitpunkt der Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis erfüllt sind. Es genügt vielmehr bereits eine etwas geringere Leistung (Hinweis E 18.11.1991, 91/12/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1989120147.X01Im RIS seit
12.06.2001