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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/21 90/12/0324 5Stammrechtssatz
Obwohl eine Meldepflichtverletzung nur die objektive und nicht die subjektive Erkennbarkeit des Eintritts eines Meldefalles voraussetzt, bedingt dies nicht die völlige Außerachtlassung der subjektiven Faktoren. Vielmehr muß der Meldepflichtige bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt - wieder objektiv beurteilt und nicht nach seinem subjektiven Wissen - die Bedeutung eingetretener Tatsachen für den Verlust oder die Minderung seines Anspruches bzw die Möglichkeit einer anderen Interpretation von Normen erkennen können. Das aber setzt die Geschäftsfähigkeit des Meldepflichtigen voraus, die freilich nicht schon durch jede körperliche oder geistige Behinderung beseitigt wird (Hinweis E 22.5.1989, 88/12/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120329.X03Im RIS seit
11.07.2001