RS Vwgh 1994/12/14 93/12/0329

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GehG 1956 §13a;
PG 1965 §27 Abs5;
PG 1965 §38 Abs1;
PG 1965 §39 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/21 90/12/0324 5

Stammrechtssatz

Obwohl eine Meldepflichtverletzung nur die objektive und nicht die subjektive Erkennbarkeit des Eintritts eines Meldefalles voraussetzt, bedingt dies nicht die völlige Außerachtlassung der subjektiven Faktoren. Vielmehr muß der Meldepflichtige bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt - wieder objektiv beurteilt und nicht nach seinem subjektiven Wissen - die Bedeutung eingetretener Tatsachen für den Verlust oder die Minderung seines Anspruches bzw die Möglichkeit einer anderen Interpretation von Normen erkennen können. Das aber setzt die Geschäftsfähigkeit des Meldepflichtigen voraus, die freilich nicht schon durch jede körperliche oder geistige Behinderung beseitigt wird (Hinweis E 22.5.1989, 88/12/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120329.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten