Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §5;Rechtssatz
Aus der Angabe des Besch im Verwaltungsstrafverfahren, er habe eine erhöhte Geschwindigkeit gewählt, weil seine Tochter dringend die Toilette aufsuchen habe müssen, ergibt sich, daß er den tatbildmäßigen Erfolg (Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht bezweckt hat, er aber wußte, daß dieser mit seiner Handlung verbunden war, sodaß er mit dolus principalis gehandelt hat. Die Behörde kann daher frei von Rechtsirrtum als Schuldform für das Handeln des Besch Vorsatz annehmen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030190.X01Im RIS seit
12.06.2001