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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0191 E 26. Jänner 1989 VwSlg 6378 F/1989 RS 3Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 98 Abs 3 FinStrG, wonach die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht (sogenannter Grundsatz der freien Beweiswürdigung), bedeutet nicht, daß dieser in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 98 Abs 3 FinStrG hat nur zur Folge, daß die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt aber keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrensgut entsprechen (Hinweis E 24.5.1974, 1579/73, VwSlg 8619 A/1974).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellungfreie BeweiswürdigungSachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160191.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009