RS Vwgh 1994/12/14 94/03/0067

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0115 E 20. Oktober 1988 VwSlg 12799 A/1988 RS 1(hier: da die Voraussetzung nach § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 mit jener des § 32 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1986 übereinstimmt, liegt eine Änderung der Rechtslage nicht vor)

Stammrechtssatz

Eine Änderung der maßgebenden Sachlage und Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, liegt dann vor, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen sind, so geändert haben, daß sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätten (Hinweis E 18.12.1973, 35/73). Bei Prüfung dieser Frage ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt des letztinstanzlichen Bescheides (hier: Änderung der maßgeblichen Rechtslage während des Berufungsverfahrens, dessen Gegenstand die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung wegen res iudicata war) zurückzugreifen, soweit nicht zB in Übergangsbestimmungen Abweichendes angeordnet ist (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030067.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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