Norm
KVG 1934 §2 Z3 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0122Rechtssatz
Da es auf den inneren Beweggrund für die Leistung nicht ankommt (Hinweis Egly-Klenk, Gesellschaftsteuer-Kommentar4, Randziffer 11), steht der Umstand, daß der leistende Kommanditist im vorliegenden Fall allenfalls auf Druck der Gläubiger handelte, einer Beurteilung der Leistung als freiwillige nicht entgegen. Der Kommanditist hätte nämlich die Leistung gemessen an seinen gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen durchaus verweigern können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160121.X02Im RIS seit
11.06.2001