RS Vwgh 1994/12/14 94/16/0121

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z3 litb;
KVG 1934 §6 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0122

Rechtssatz

Da es auf den inneren Beweggrund für die Leistung nicht ankommt (Hinweis Egly-Klenk, Gesellschaftsteuer-Kommentar4, Randziffer 11), steht der Umstand, daß der leistende Kommanditist im vorliegenden Fall allenfalls auf Druck der Gläubiger handelte, einer Beurteilung der Leistung als freiwillige nicht entgegen. Der Kommanditist hätte nämlich die Leistung gemessen an seinen gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen durchaus verweigern können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160121.X02

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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