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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs2;Rechtssatz
§ 38 Abs 2 BDG 1979 schreibt keine Frist vor, innerhalb derer die Dienstbehörde einen Versetzungsgrund disziplinärer Art bei sonstigem Ausschluß verwerten muß. Ein vom Beamten irgendwann in der Vergangenheit gesetztes Verhalten, das im Zeitpunkt seiner Verwirklichung als Versetzungsgrund in Betracht gekommen wäre, kann nicht unbefristet als wichtiges dienstliches Interesse eine Versetzung rechtfertigen. Dies folgt schon daraus, daß der Schutzzweck der Versetzungs (bzw Verwendungsänderungs)regelung darin liegt, willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen der Dienstbehörde (mit hoher Eingriffsintensität) zu verhindern (Hinweis E 26.6.1989, 89/12/0057, E 22.10.1990, 90/12/0213) und eine zeitlich unbefristete Verwertungsmöglichkeit eines Versetzungsgrundes dem offenkundig zuwiderlaufen würde. Ausgehend von der Überlegung, daß § 38 BDG 1979 in seiner Gesamtheit erkennbar darauf abstellt, einen Ausgleich zwischen der als schützenswert anerkannten Rechtssphäre des Beamten einerseits (vgl insbesondere § 38 Abs 3 BDG 1979) und dem aus qualifizierten dienstlichen Notwendigkeiten gebotenen Gestaltungsspielraum des Dienstgebers andererseits (§ 38 Abs 2 BDG 1979) zu schaffen, ist dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Beamten als Grund für die später getroffene Personalmaßnahme und der Verfügung sowohl im Interesse des Beamten als auch der Dienstbehörde besondere Beachtung zu schenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120217.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016