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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Jede schuldhafte Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht hat zur Folge, daß sich der Leistungsempfänger nicht mehr darauf berufen kann, den auf die Verletzung der Meldepflicht ursächlich zurückzuführenden Übergenuß im guten Glauben empfangen zu haben (auf den gutgläubigen Verbrauch kommt es nicht an). Dies gilt auch für Meldepflichtverletzungen nach § 38 Abs 1 PG.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120329.X01Im RIS seit
11.07.2001