RS Vwgh 1994/12/14 89/16/0094

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist unter dem Begriff Arbeiterwohnstätte eine Wohnstätte zu verstehen, die nach ihrer Größe und Ausstattung so beschaffen sein muß, daß sie einerseits geeignet ist, das Wohnbedürfnis eines Durchschnittsarbeiters zu befriedigen, anderseits jedoch für ihre Schaffung nur einen FÜR

EINEN DURCHSCHNITTSARBEITER ERSCHWINGLICHEN GESAMTAUFWAND

erfordert. Unter einem solchen Durchschnittsarbeiter ist der zugleich arbeitsame und sparsame sowie bauwillige Mensch zu verstehen, dessen Ehegatte oder Lebensgefährte im Regelfall selbst durchschnittlich verdienender Erwerbstätiger ist. Bei der auch für die Frage der Erschwinglichkeit des Kostenaufwandes gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist der Gesamtaufwand (Grundkosten und Baukosten) zur Schaffung einer Arbeiterwohnstätte maßgebend. Ein Gesamtaufwand von 4.485.000.- ÖS ist für einen Durchschnittsarbeiter nicht erschwinglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1989160094.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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