RS Vfgh 1990/9/24 V189/90, V190/90, V191/90, V192/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation; zumutbarer Umweg über die Erwirkung eines Bauplatzerklärungsbescheides

Rechtssatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Schörfling am Attersee vom 24. Juni 1986, ZBau 421-1986, mangels Legitimation.

Den Antragstellern steht es frei, (lediglich) einen Bauplatzerklärungsbescheid zu beantragen und nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht werden, da dieser gemäß §4 Abs1 Oö BauO - soweit er die Grundstücke der Antragsteller betrifft - präjudiziell ist.

Entscheidungstexte

  • V 189-192/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1990 V 189-192/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V189.1990

Dokumentnummer

JFR_10099076_90V00189_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten